Unsere AGB
Allgemeine Liefer-, Service- und Zahlungsbedingungen gegenüber Unternehmern
I. Geltungsbereich
1.
Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zwischen
dem Lieferanten und seinen Abnehmern (Bestellern) angebahnten oder
getätigten Geschäften, soweit es sich um Geschäfte zwischen Unternehmern
handelt und im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart
wurde.
2. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung eines
Auftrags erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen
bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
II. Angebot, Vertragsabschluss und Lieferfrist
1. Sämtliche Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
2.
Ein Vertrag zwischen Lieferant und Besteller gilt erst dann als
geschlossen, wenn der Lieferant nach Erhalt einer Bestellung eine
schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet und der Besteller diese
erhalten hat oder der Lieferant die Bestellung ausführt.
3.
Termindispositionen des Bestellers sind gegenüber dem Lieferanten nur
rechtsverbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt
werden. Soweit ein Liefertermin nicht schriftlich vereinbart wurde,
besteht keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins.
Wird eine besondere Lieferfrist schriftlich vereinbart, so beginnt diese
mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten;
b) Datum, an dem der Lieferant eine vom Besteller zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
4.
Vereinbarte Lieferfristen(-termine) verlängern sich angemessen, wenn
sich die Lieferung durch den Lieferanten unverschuldet infolge
verspäteten Eingangs erforderlicher Genehmigungen oder vom Besteller zu
liefernder Unterlagen, durch unrichtige oder nicht rechtzeitige
Lieferung des Zulieferanten, Streik, Aussperrung – gleich ob im eigenen
Betrieb oder bei einem Zulieferanten – Mobilmachung, Krieg
Beschlagnahme, Embargo oder andere vom Willen des Lieferanten
unabhängige Umstände gleichgültig, ob sie den vorgenannten Fällen
ähnlich sind oder nicht, verzögert. Verzögert sich die Lieferung durch
einen derartigen Störungsfall unangemessen lang, dann sind beide
Vertragspartner berechtigt vom Vertrag hinsichtlich des verzögerten
Teiles der Lieferung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind
ausgeschlossen.
5. Fristsetzung und Rücktrittserklärungen haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich
vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer, Abgaben oder Versandkosten zu
verstehen.
2. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.
3.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen
binnen 5 Werktagen ab Rechnungseingang zu leisten. Bei Bezahlung
innerhalb von fünf Tagen kann ein Skonto von 2% abgezogen werden. Bei
vom Besteller in Anspruch genommenen Kundendienstleistungen des
Lieferanten, wie die Lieferung von Ersatzteilen und die Durchführung
kostenpflichtiger Reparaturen, wird kein Skonto gewährt.
4. Bei
Zahlungsverzug des Bestellers kommen Verzugszinsen in der Höhe von 9%
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zur Anwendung. Der aktuelle
Basiszinssatz ist auf http://www.oenb.at/
unter „Rund ums Geld/Aktuelle Zinssätze und Wechselkurse“ abrufbar.
Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen bleiben möglich.
5.
Der Besteller wird die dem Lieferanten entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, ersetzen,
wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines
Inkassobüros die dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die
Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des
BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern der Lieferant das Mahnwesen
selbst betreibt, wird der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag
von EUR 12 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5 jeweils bezahlen. Darüber
hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der
dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen
auf allfälligen Kreditkonten des Lieferanten anfallen, zu ersetzen.
6.
Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Lieferanten mit
Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehalten
von Zahlungen des Bestellers an den Lieferanten, etwa aus dem Titel der
Gewährleistung, ist unzulässig.
7. Akzepte, Wechsel und Schecks
werden nur unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen und unter
Vorbehalt, d.h. nur zahlungshalber, gutgebracht. Die Annahme von
Akzepten, Wechsel und Schecks, sowie die Annahme der Abtretung von
Teilzahlungsverträgen kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, abgelehnt
werden.
8. Alle Zahlungen werden vorerst zur Abdeckung von Spesen,
Gebühren, Kosten und Verzugszinsen sowie zuletzt für Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen verwendet.
9. Zahlungen an Vertreter und
Angestellte sind nur rechtswirksam, wenn diese Personen eine
schriftliche Inkasso-Vollmacht vorweisen.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die
Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt (die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wird nachstehend „Vorbehaltsware“
genannt).
1. Die Vorbehaltsware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung (inkludierend Zinsen und Kosten).
2.
Wird vom Besteller die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferanten nicht
gehörenden Sachen zu einer neuen Sache verbunden, verarbeitet,
vermischt oder zusammengefügt so überträgt der Besteller für den Fall,
dass er das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, auf den
Lieferanten das Miteigentum in Höfe des Anteils, der sich aus dem
Verhältnis des Verkaufspreises der Vorbehaltsware zum Werte der anderen
Sache z. Zt. der Verbindung ergibt. Der Abschluss des bestreffenden
Kaufvertrages über die Vorbehaltsware zwischen dem Lieferanten und dem
Besteller gilt als Einigung über den Eigentumsübergang. Die Einräumung
des Mitbesitzers an den Lieferanten wird dadurch ersetzt, dass der
Besteller die neue Sache für den Lieferanten in Verwahrung nimmt. Die
durch die Verbindung entstehende neue Sache dient dem Lieferanten zur
Sicherheit nur in Höhe des Verkaufspreises der gelieferten
Vorbehaltsware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bestimmungen.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
4. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
5.
Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit Zustimmung des
Lieferanten möglich. Für den Fall der Zustimmung tritt der Besteller
hiermit an den Lieferanten zur Sicherung der Kaufpreisforderung des
Lieferanten seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware ab. Der Besteller hat gleichzeitig mit der
Weiterveräußerung den Käufer von der Sicherungszession zu verständigen
und die Sicherungszession in seinen Geschäftsbüchern unter Setzung eines
den Publizitätsvorschriften genügenden Zessionsvermerks anzumerken. Dem
Lieferanten ist die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt
zu geben und alle für eine allfällige Forderungseinziehung benötigten
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat, wenn
er nicht gegen sofortige Barzahlung weiterverkauft, den
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten in der Weise an seine Kunden
weiterzugeben, dass er sich diesen gegenüber selbständig das Eigentum
bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält.
6. Wird von
dritter Seite vom Lieferanten gelieferte Vorbehaltsware beim Besteller
gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten
vom Eigentumsvorbehalt des Lieferanten Kenntnis zu geben sowie dem
Lieferanten sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des
Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts,
dass die gepfändete Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware identisch
ist, zu benachrichtigen. Erfolgt die Pfändung bei einem Kunden des
Bestellers, so hat der Besteller auf seine Kosten selbständig alle
Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Freigabe der
gepfändeten Vorbehaltsware zu erwirken.
7. Kosten und Gebühren, die
dem Lieferanten allenfalls entstehen, um die Freigabe der gepfändeten
und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu erwirken, sind vom
Besteller unverzüglich zu erwirken.
8. Ist der Besteller
zahlungsunfähig, überschuldet oder kommt er seinen
Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Grund nicht nach, so ist er
verpflichtet, unverzüglich die gelieferte, noch auf seinem Lager
vorhandene Vorbehaltsware auszusondern und eine genaue Aufstellung der
vorhandenen
9. Der Lieferant ist berechtigt, sich vom Vorhandensein
der Vorbehaltsware zu überzeugen und zu diesem Zwecke die Räume des
Bestellers, in denen diese verwahrt wird, durch Beauftragte betreten zu
lassen. Der Lieferant ist ferner berechtigt, insbesondere wenn ein in
Ziff. 8 bezeichneter Fall einzutreten droht, auf Lager des Bestellers
befindliche Vorbehaltsware nach Ankündigung in Eigentumsbesitz zu
nehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, für zurückgenommene
Vorbehaltsware Gutschrift zum Zeitwert zu erteilen.
V. Verpackung und Versand
1.
Die Verpackung erfolgt nach branchenüblichen Standards.
Sonderverpackung ist auf Wunsch des Bestellers möglich, wird aber vom
Lieferanten gesondert verrechnet.
2. Versandkosten ab einem
Bestellwert von EUR 1.000,– (exkl. MwSt.) werden vom Lieferanten
getragen. Die Wahl der Versandart ist grundsätzlich dem Lieferanten
überlassen. Wünscht der Besteller eine andere Versandart als DPD oder
Speditionssammelgut, so werden die Mehrkosten dieses Versandes dem
Besteller in Rechnung gestellt. Versandkosten bei einem Bestellwert von
unter EUR 1.000,– (exkl. MwSt.) trägt jedenfalls immer zur Gänze der
Besteller.
3. Bei vom Besteller in Anspruch genommenen
Kundendienstlieferungen (Ersatzteile und kostenpflichtige Reparaturen)
werden Porto und Verpackungskosten jedenfalls gesondert berechnet und
sind daher zur Gänze vom Besteller zu tragen.
VI. Erfüllungsort und Gefahrtragung
1.
Erfüllungsort ist der Sitz des Schuldners bzw. der Ort an dem der
Lieferant oder Beauftragte des Lieferanten die Ware an den Transporteur
übergibt.
2. Die Gefahr für die Lieferungen geht ab Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über.
VII. Gewährleistung
1.
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf
Wandlung zusteht, behält sich der Lieferant vor, den
Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch
oder Preisminderung zu erfüllen.
2. Der Besteller hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
3.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei
festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des
Mangels dem Lieferanten schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel
sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
4. Wird eine
Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als
genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das
Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen: 12 Monate, für unbewegliche 2 Jahre ab Lieferung/Leistung.
6.
Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten besteht nicht, wenn die Ware
beim Besteller durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat
oder wenn an ihr eigenmächtig Änderungen oder unsachgemäße Reparaturen
vom Besteller oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Weitere
Ausschlusskriterien für einen Gewährleistungs-/Garantiefall sind Fehler
beruhend auf (Liste exemplarisch und nicht abschließend):
– nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch
– unsachgemäßer Benutzung
– unsachgemäßem Transport
– Fallschäden, nicht fachgerechte Verpackung
– Verschmutzung
• Flüssigkeit oder sonstige Fremdstoffe im/am Gerät
• starke Nikotin Beläge auf Laserdioden
• Staub Beläge, z. B. in Lüftungsschlitzen, Lüftern usw. (Wärmestau), Laserdioden
• Nichtbeachtung der Nutzungshinweise in der Bedienungsanleitung
• Blitz- und Überspannungsschäden
• Fremdeingriff
• Verwendung von Nicht-Original-Ersatzteilen und Nicht-Original-Software
• falschem Einbau
– falscher Lagerung
– ausgebauten Teilen
– Anschlussfehlern
– Wasserschäden
– Brandschäden
–
Verschleißteilen (für kurzlebige Wirtschaftsgüter z. B. Akkus,
Batterien und Verschleißteile (z. B. Plattenspieler-Riemen und
BluRay/DVD/CDLaufwerke) gilt eine separate Regelung)
– durch
bestimmungsgemäßen Gebrauch verursachtem Materialverschleiß der Geräte.
Einschränkung der Garantieleistung auf 6 Monate (ausgehend von der Länge
der tatsächlich ausgelobten Garantieleistung für Endkonsumenten) + zum
Stichtag gesetzlich gültige vorgeschriebene Gewährleistung im Falle von
–
gewerblichem (Verkaufslokal, Krankenhäuser, Hotels etc) bzw.
professionellem Einsatz, z. B., BluRay-Player und DVD-/CD-Spieler in
Videotheken, interne Festplatten (Liste exemplarisch und nicht
abschließend)
7. Ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten
zurückgesandte Ware lagert beim Lieferanten auf Kosten und Gefahr des
Bestellers.
8. Die Rücksendung mangelhafter Ware muss frei und in Originalverpackung und darf erst nach Erteilung einer RMA Nummer erfolgen.
9.
Sollten Regelungen zwischen smartaudio GmbH und dem Handelspartner
bestehen welche anders als die hier genannten Bedingungen lauten, so
gelten im Zweifelsfall jene aus der Zusatzvereinbarung. Alle anderen
Regelungen welche nicht betroffen bzw. nicht anders lauten behalten ihre
Gültigkeit.
VIII. Haftungsausschluss
1. Schadenersatzansprüche sind in den Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.
2. Abgesehen von Personenschäden haftet der Lieferant nur, wenn der Besteller grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten nachweist.
3.
Jeglicher Schadenersatz des Lieferanten ist – soweit gesetzlich
zulässig – pro Bestellung mit einem Betrag, der 2 mal dem Bestellwert
entspricht, höchstens jedoch mit EUR 5000,– begrenzt, diese
Haftungshöchstgrenze ist auch bei mehreren Anspruchsberechtigten oder
bei mehreren Anspruchsgrundlagen nur einmal ausnutzbar.
4. Allfällige
Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel
„Produkthaftung“ iSd PHG gegen den Lieferanten richten, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der
Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob
fahrlässig verschuldet worden ist.
IX. Sonstiges
Eine
Veränderung der Darbietung der vom Lieferanten gelieferten Ware sowie
die Änderung von Werbung oder der Produktunterlagen ist dem Besteller
ausdrücklich untersagt.
X. Garantiescheine
Sind
den Geräten Garantiescheine beigefügt, so sind diese dem Käufer bei
Übergabe der verkauften Ware ausgefüllt auszuhändigen. Eine
Zurückhaltung – gleich aus welchem Grunde – ist nicht zulässig.
XI. Gültigkeit der Bedingungen
Eine
etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die
Gültigkeit der übrigen. Von den Bestimmungen abweichende
Individualvereinbarungen benötigen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
XII. Gerichtsstand
Für
alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den zwischen Besteller
und Lieferanten angebahnten oder getätigten Geschäften ist
ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.
Stand: 01.05.2013